“Die Kultusministerien haben Gestaltungsspielraum, um Maßnahmen und Regelungen zu treffen. Gibt es Bundesländer, die besser dran sind als andere und wieso kommen sie zu anderen Ergebnissen?” 

AG Schulpflicht

Expertenrat

Der “Status Quo” in den Bundesländern:

Schulgesetze sind in Deutschland “Ländersache”, d. h. jedes Kultusministerium erstellt seine eigenen Lehrpläne und schulischen Richtlinien. Die einzelnen Bundesländer haben durch ihre Schulgesetze einen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung der aus dem Grundgesetz hergeleiteten bundesweiten Schulpflicht. Dies gilt auch in Bezug auf die sog. Corona-Maßnahmen und die Ahndung von Schulpflichtverletzungen. Wer sein Kind zu Hause beschult, begeht eine Ordnungswidrigkeit, was zu empfindlichen Geldstrafen, sog. “Zwangsgeldern” führt. 

Im Unterschied zu Bußgeldern verfällt die Zahlungspflicht sobald die Kinder ihrer Schulpflicht wieder nachkommen, denn es dient dazu, den Adressaten durch Beugung seines Willens zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen.”

(Link: https://de.wikipedia.org/wiki/Zwangsgeld

Je nach Bundesland sind diese sehr unterschiedlich hoch, in Berlin können dies pro Kind sogar bis zu 2500 € sein. Die Zahlung des Zwangsgeldes befreit das Kind jedoch nicht von der Schulpflicht, sondern bei fortdauernden “Schulschwänzen” folgen weitere Zwangsgeldbescheide. In einigen Bundesländern, wie Hamburg, Saarland und Hessen riskieren Eltern bei einem Verstoß gegen die Schulpflicht sogar eine Freiheitsstrafe, weil dies dort als Straftat geahndet wird. Aber nicht nur das Strafmaß variiert, sondern der Rechtsanwalt Stephan Buch beobachtet auch, dass die Gründe für ein Fernbleiben vom Unterricht ausschlaggebend für eine Ahndung sind: “…die Klimastreiks bilden hier eine gewisse Ausnahme, da sie aus politischen Gründen geduldet werden.”

(Link: https://www.anwalt-suchservice.de/rechtstipps/verletzung_der_schulpflicht_welche_folgen_drohen_20576.html)

Im europäischen Vergleich setzt nur Bosnien in ähnlicher Härte die Schulbesuchspflicht durch. Und wo noch stehen Schüler – ebenso wie Soldaten und Sträflinge – mit dem Staat in einem “Sonderrechtsverhältnis”, das die Einschränkung von Grundrechten beinhaltet?

(Link: https://www.juraforum.de/lexikon/sonderrechtsverhaeltnis & https://de.wikipedia.org/wiki/Sonderrechtsverhältnis)

(Link: https://www.anwalt-suchservice.de/rechtstipps/verletzung_der_schulpflicht_welche_folgen_drohen_20576.html)

Das Schulrecht ist Ländersache 

Dies ergibt sich aus der allgemeinen und gesetzgeberischen Kompetenzvermutung der Art. 30, Art. 70 Absatz 1 GG [Grundgesetz]. Das Schulrecht der einzelnen Länder unterscheidet sich mittlerweile in der Schulorganisation allerdings kaum noch. Dies liegt daran, dass versucht wird, eine Einheitlichkeit im Rahmen der sog. Kultusministerkonferenz durch Absprachen und förmlichen Vereinbarungen zwischen den Ländern zu erzielen. Deshalb ist nunmehr auch eine einheitliche Tendenz in den stark umstrittenen Einzelheiten, wie Gesamtschule, Dauer der Schulzeit, Zentralabitur oder Integration, zu verzeichnen.

(Link: https://www.juraforum.de/lexikon/schulrecht)

Schulgesetze der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Stand: März 2022)

Die Übersicht der Schulgesetze der Länder stellt einen Auszug aus der Rechtsvorschriften-Datenbank der KMK dar.

(Link: https://www.kmk.org/dokumentation-statistik/rechtsvorschriften-lehrplaene/uebersicht-schulgesetze.html)

Sonderrechtsverhältnis bzw. Sonderstatusverhältnis an Schulen

Bei einem Sonderrechtsverhältnis handelt es sich um ein Rechtsverhältnis, das sich durch eine besonders enge Beziehung zwischen Staat und Bürger auszeichnet. Für beide Parteien gehen damit besondere Rechte und Pflichten einher. Solche Sonderstatusverhältnisse gibt es beispielsweise zwischen Beamten und ihren Dienstherren, zwischen Schülern und ihrer Schule oder auch zwischen Strafgefangenen und der jeweiligen Vollzugsanstalt. Der früher hierfür verwendete Ausdruck „Besonderes Gewaltverhältnis“ gilt heute als nicht mehr gebräuchlich. Die besonderen Gewaltverhältnisse wurden immer auch mit einer nur eingeschränkten Geltung von Grundrechten in Verbindung gebracht. Dadurch war es der Verwaltung in diesen besonderen Verhältnissen möglich, die Grundrechte auch ohne gesetzliche Ermächtigung einzuschränken. 

Mittlerweile ist diese Auffassung jedoch überholt. Das BVerfG hat mittlerweile entschieden, dass Grundrechte auch bei Sonderstatusverhältnissen gelten und sie nur durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden dürfen.

Bis zu Beginn der 1970er Jahre war die Situation auch hier eine andere. Im Rahmen des damals geltenden Besonderen Gewaltverhältnisses war der Schüler in schulbezogenen Fällen der Schule stets untergeordnet und in diesem Verhältnis auch nicht Träger von Grundrechten. Die Schulpflicht selbst wird im Übrigen nicht als Grundrechtseingriff gewertet, sondern gilt als eine verfassungsmäßig auferlegte Pflicht. (Link: https://www.juraforum.de/lexikon/sonderrechtsverhaeltnis) (Link: https://de.wikipedia.org/wiki/Sonderrechtsverhältnis)

Nach Angaben von Frau Dr. Nicole Kikillus ist das Sonderrechtsverhältnis an Schulen, wie es in Deutschland existiert, weltweit einmalig. Daüberhinaus berichtet Frau Dr. Kikillus, dass es innerhalb Europas nur in Bosnien eine vergleichbar strenge Schulpflicht wie in Deutschland gibt. (Link: https://www.gluecksknirpse.de/events/webinare/abmeldung-schulpflicht/aufzeichnung/)

Welche Bußgelder und Strafen drohen bei einer Verletzung der Schulpflicht?

Schuleschwänzen und damit ein Verstoß gegen die Schulpflicht ist meist eine Ordnungswidrigkeit. Die Folge kann ein Bußgeld sein. Natürlich ist dessen Höhe in jedem Bundesland unterschiedlich. Für ein paar Tage können jedoch schnell ein paar hundert Euro zusammenkommen. Das Bußgeld kann bis zu 1.500 Euro betragen, in Berlin können es insgesamt bis zu 2.500 Euro sein. Die Behörden können es sowohl den schulpflichtigen Jugendlichen ab 14 als auch deren Erziehungsberechtigten auferlegen.

Zum eigentlichen Bußgeld für das Schuleschwänzen kommen noch Verwaltungsgebühren und Auslagen hinzu. Die Bezahlung bedeutet natürlich nicht, dass sich die Schulpflicht damit erledigt hat – im Wiederholungsfall gibt es einfach ein neues und noch höheres Bußgeld. In einigen Bundesländern riskieren Eltern, die ihre Kinder hartnäckig nicht zur Schule schicken, sogar eine Freiheitsstrafe. Dort wird nämlich ein Verstoß gegen die Schulpflicht als Straftat behandelt. Darauf steht dann zum Beispiel in Hamburg eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten. Ähnliche Regelungen gibt es in Hessen und dem Saarland. Verstöße gegen die Schulpflicht haben meist unangenehme Folgen – die Klimastreiks bilden hier eine gewisse Ausnahme, da sie aus politischen Gründen geduldet werden. Ob dies auch künftig immer weiter gilt, ist eine andere Frage. Eltern, die wegen Schulpflicht-Verstößen ihrer Kinder mit der Schulbehörde aneinander geraten, können sich von einem Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht beraten lassen, der sich auf das Schulrecht spezialisiert hat.

(Link: https://www.anwalt-suchservice.de/rechtstipps/verletzung_der_schulpflicht_welche_folgen_drohen_20576.html)

Es folgt eine Sammlung des Status Quo in den Bundesländern zu der “schärfsten” Lockdownzeit. Man kann sehen, wie unterschiedlich die Ländern entschieden haben. Ist es Willkür? Wieso kommen sie zu unterschiedlichen Ergebnissen? Ist es sinnvoll, dass das Land und der Bund  die Bildungsstätten kontrollieren darf und kann?

Schleswig-Holstein
    • Präsenzpflicht
    • Eine Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern kommt für Schülerinnen und Schüler in Betracht, die entweder selbst ein klar erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf haben oder bei denen dies bei mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen der Fall ist. Es wird hier immer der Einzelfall entschieden und abgewogen. Eine Rolle spielt zum Beispiel auch, wie hoch das Infektionsgeschehen vor Ort ist und wie viel Unterricht bereits verpasst wurde. Die Beurlaubung gilt nicht mehr automatisch als erteilt, sondern muss beantragt und bewilligt werden. Ohne Beurlaubung muss am Präsenzunterricht teilgenommen werden
    • Testpflicht: Widerspruch ist möglich

    o   Umgang damit von Schule zu Schule unterschiedlich

    • Petition zur Aufhebung der PP an GS

    ·  Ab dem 03.03. keine Kohorten mehr, ab dem 20.03. keine verpflichtenden Tests mehr

Hamburg

Die Präsenzpflicht gilt uneingeschränkt

  • Für alle Schülerinnen und Schüler, die unter einer oder mehreren Vorerkrankungen leiden, die im Kontext mit einer Corona-Infektion als besonderes Risiko eingeschätzt werden oder gesunde Schülerinnen und Schüler, die in häuslicher Gemeinschaft mit Personen leben, die im Falle einer Corona-Infektion besonders gefährdet sind, besteht die Möglichkeit, im Distanzunterricht beschult zu werden. Hierfür hat die Schulbehörde einen Handlungsrahmen erarbeitet. Die besondere Gefährdung ist durch ein qualifiziertes ärztliches Attest oder einen Transplantationsausweis nachzuweisen.
  • Der Testpflicht kann widersprochen werden. Dennoch Probleme mit den Behörden
Bremen
    • Die Präsenzpflicht gilt uneingeschränkt
    • Für alle Schülerinnen und Schüler, die unter einer oder mehreren Vorerkrankungen leiden, die im Kontext mit einer Corona-Infektion als besonderes Risiko eingeschätzt werden oder gesunde Schülerinnen und Schüler, die in häuslicher Gemeinschaft mit Personen leben, die im Falle einer Corona-Infektion besonders gefährdet sind, besteht die Möglichkeit, im Distanzunterricht beschult zu werden. Hierfür hat die Schulbehörde einen Handlungsrahmen erarbeitet. Die besondere Gefährdung ist durch ein qualifiziertes ärztliches Attest oder einen Transplantationsausweis nachzuweisen.

    ·  Der Testpflicht kann widersprochen werden. Dennoch Probleme mit den Behörden.

Niedersachsen
    • Es gilt Präsenzunterricht an allen Schulen, solange die örtlichen Gesundheitsbehörden keine andere Weisung geben. An allen Schulen finden der Unterricht, außerunterrichtliche Angebote der Ganztagsschule sowie sonstige schulische Veranstaltungen in festgelegten Gruppen statt, die aus mehreren Lerngruppen bestehen können und in ihrer Personenzusammensetzung möglichst unverändert sind (Kohorte).
    • Befreiung von der Präsenzpflicht

     

    o   In bestimmten Ausnahmefällen können sich vulnerable Schülerinnen und Schüler, die ein entsprechendes Attest vorlegen, von der Präsenzpflicht befreien lassen. Weitere Infos dazu in den unten angefügten FAQs.

    o   Dies ist möglich in vier Fallkonstellationen:

    o   – Wenn vom Gesundheitsamt für einen bestimmten Zeitraum eine Infektionsschutzmaßnahme an der Schule verhängt wurde (für die Dauer der Maßnahme).

  • – Wenn die Schülerin oder der Schüler die Schuljahrgänge 1-6 besucht.

    – Wenn die Schülerin oder der Schüler einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung oder Hören und Sehen aufweist.

    o   – Wenn die Schülerin oder der Schüler sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen kann.

    o   Diese Regelung gilt auch bei schriftlichen Arbeiten und praktischen Prüfungen. Das Attest ist in der Regel nach 6 Monaten zu erneuern.

    • Testpflicht kann widersprochen werden.

    o   Ermessenssache der Schule, sehr unterschiedlicher Umgang

Nordrheinwestfalen

o   Präsenzpflicht

o   Verweigerung der Testung möglich, Schüler erhält automatisch ein Betretungsverbot

o   Lt. Schulministerium keine Fehlstunden, darf dennoch geahndet werden, wenn die Schule zweifelt, dass es eine medizinische Begründung dafür gibt

o   Aktuell dürfen die Schulen entscheiden, ob sie Präsenzpflicht machen

 

Rheinland-Pfalz

Präsenzpflicht nicht ausgesetzt, Betretungsverbot bei Nichtteilnahme an Tests, wird aber sehr unterschiedlich gehandhabt von den SL und L

Seit 4.4. Keine Maske, keine Tests. Sollte positiv Fall auftreten, dann 5 Tage testen und Maske bis 29.4.

Dürfen die Schulen entscheiden? Die Kommunen?

》die Schulen machen alle ihr eigenes Ding, alle sehr gehörig 

 

Ist ein Widerspruch/Verweigern der Testpflicht möglich? 

》ja, steht in der Verordnung drin

 

Wird das toleriert? Zählt es als Fehlstunden?

》kommt auf die Schule an. Im Moment machen viele unentschuldigte Fehltage daraus und melden es dem Ordnungsamt und/oder Jugendamt 

 

Wie sieht es mit Bußgeldern aus? 

Gibt es Städte/Kreise oder nur Schulen, die besonders kulant oder auch besonders hart reagieren?

》das weiß ich nicht 

 

Wurde sie ausgesetzt? 

》nein

Hessen
Rheinland-Pfalz

Präsenzpflicht nicht ausgesetzt, Betretungsverbot bei Nichtteilnahme an Tests, wird aber sehr unterschiedlich gehandhabt von den SL und L

Seit 4.4. Keine Maske, keine Tests. Sollte positiv Fall auftreten, dann 5 Tage testen und Maske bis 29.4.

Wurde sie ausgesetzt? 

》nein

Dürfen die Schulen entscheiden? Die Kommunen?

》die Schulen machen alle ihr eigenes Ding, alle sehr gehörig 

Ist ein Widerspruch/Verweigern der Testpflicht möglich? 

》ja, steht in der Verordnung drin

Wird das toleriert? Zählt es als Fehlstunden?

》kommt auf die Schule an. Im Moment machen viele unentschuldigte Fehltage daraus und melden es dem Ordnungsamt und/oder Jugendamt 

Wie sieht es mit Bußgeldern aus? 

Gibt es Städte/Kreise oder nur Schulen, die besonders kulant oder auch besonders hart reagieren?

》das weiß ich nicht 

Saarland
Mecklenburg-Vorpommern
  • Präsenzpflicht
  • Phasenmodell
  • Phase 1: Lehrkräfteeinsatz zur Unterrichtsabsicherung nicht oder unwesentlich eingeschränkt

o   Die derzeitigen Regelungen zum Schulbetrieb bleiben bestehen. Es findet Präsenzunterricht entsprechend § 7a „Regelungen zum Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen“ der Schul-Corona-Verordnung in ihrer jeweiligen Fassung statt.

o   Zeugniskonferenzen können digital (vorzugsweise über itslearning) abgehalten werden.

  • Phase 2: Lehrkräfteeinsatz zur Unterrichtsabsicherung eingeschränkt

o   Die Organisation und Ausgestaltung des Unterrichts findet in eigener Verantwortung und in Abhängigkeit des verfügbaren Personals der Schule statt. Hierfür erforderliche Entscheidungen für die Jahrgangsstufe 1 bis 6 erfolgen bei Bedarf in Absprache zwischen Schulleitungen und den Leitungen der Horte sowie den Trägern der Schülerbeförderung.

o   In den Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird Präsenzunterricht durchgeführt.

o   Die Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7 werden im Wechselunterricht in einem A/B-Tages-/Wochenrhythmus beschult. Es wird ein wöchentlicher Wechsel der Klassen empfohlen. An den Präsenztagen (A-Tage/Wochen) erhalten die Schülerinnen und Schüler Hausaufgaben, welche in den darauffolgenden Tagen (B-Tage/Wochen) zu Hause eigenständig erledigt werden. Ein Distanzunterricht ist nicht vorgesehen.

o   Diese Regelung gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, welche sich ausschließlich oder überwiegend im Distanzunterricht gemäß § 7a Absatz 1 Satz 2 der Schul-Corona-Verordnung befinden.

o   Die gültigen Regelungen zur Leistungsbewertung entsprechend der Mantelverordnung (Amtliche Bezeichnung: Verordnung zur Änderung im Schulrecht infolge des neuartigen Corona-Virus) bleiben bestehen.

o   Abschlussklassen erhalten Präsenzunterricht. Ob eine Beschulung der Vorabschlussklassen in Präsenz möglich ist, entscheidet die Schulleitung in Auswertung der personellen Gegebenheiten an der Schule. Sollte keine Beschulung möglich sein, erhalten diese Schülerinnen und Schüler ebenfalls Wechselunterricht.

o   Zeugnis- und Klassenkonferenzen werden digital (vorzugsweise über itslearning) abgehalten.

  • Phase 3: Lehrkräfteeinsatz zur Unterrichtsabsicherung stark eingeschränkt

o   Für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird grundsätzlich Präsenzunterricht durchgeführt. Sofern die Schule aufgrund ihrer personellen Ausstattung in ihrem Unterrichtsablauf eingeschränkt ist und Präsenzunterricht nicht absichern kann, wird eine Notbetreuung vorgehalten. Ab der Jahrgangsstufe 7 findet Distanzunterricht statt. Dabei ist auf eine Verkürzung der Unterrichtstage auf durchschnittlich je 4 Unterrichtsstunden zu achten, um eine Überlastung zu vermeiden. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bleibt unberührt.

o   Abschlussklassen erhalten Präsenzunterricht. Ob eine Beschulung der Vorabschlussklassen in Präsenz möglich ist, entscheidet die Schulleitung in Auswertung der personellen   Gegebenheiten an der Schule. Sollte keine Beschulung möglich sein, erhalten die Schülerinnen und Schüler dieser Klassen ebenfalls Distanzunterricht. Dabei ist auf eine Verkürzung der Unterrichtstage auf durchschnittlich je 4 Unterrichtsstunden zu achten

o   außer bei Risikogruppe in der Familie oder das Kind gehört selbst dazu. Muss ärztlich attestiert sein und wird meist streng geprüft

o   Tests dürfen laut VV zu Hause oder in der Schule gemacht werden, aber da wollen einige Schulen trotzdem, dass es nur in der Schule passieren darf – und andere nur zu Hause Schulen dürfen wöchentlich selbst entscheiden. ob sie normalen Unterricht, Wechselunterricht oder verkürzten Unterricht durchführen

o   Eigentlich gibt es keine Klassenquarantäne mehr, machen manche Schulen trotzdem

  • Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf

o   Es gilt weiterhin, dass Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden und beruflichen Schulen, die zu einer der Personengruppen mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung (gemäß RKI) gehören, auf Antrag bei der unteren Schulbehörde vom Besuch der Schule befreit werden können (§ 48 Abs. 2 SchulG M-V). Die Zugehörigkeit zu einer so genannten Risikogruppe ist glaubhaft zu machen. Im Zweifel kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Gleiches gilt, wenn im Haushalt Personen (Erziehungsberechtigte, Geschwisterkinder etc.) mit einem höheren Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf leben. Bereits bestehende Anträge können durch die zuständige Schulbehörde fortgeschrieben werden.

o   Die Schule ist verpflichtet, Distanzunterricht für die Schülerinnen und Schüler mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung (gemäß RKI) anzubieten. Zur Absicherung einer uneingeschränkten Teilhabe ist es gleichwohl notwendig, individuelle Beschulungskonzepte zu entwickeln, die mit allen am Lernprozess Beteiligten abzustimmen sind. Dabei ist der Unterricht vorzugsweise digital – insbesondere durch das Lernmanagementsystem itslearning – umzusetzen. Schülerinnen und Schüler, die vom Besuch der Schule befreit sind, nehmen verpflichtend am Distanzunterricht teil.

o   Die betreffende Schülerin oder der betreffende Schüler der oben genannten Personengruppen erhält eine feste Ansprechperson, die die Koordinierung des Distanzunterrichts übernimmt. Die Schülerin oder der Schüler und ihre Erziehungsberechtigten haben die Möglichkeit, regelmäßig telefonisch oder digital mit der Ansprechperson in Kontakt zu treten, um auftretende Fragen und Probleme zu besprechen. Mindestens einmal wöchentlich nimmt die Ansprechperson zur betreffenden Schülerin oder zum betreffenden Schüler und/oder ihren Erziehungsberechtigten Kontakt auf, um im individuellen Gespräch die Fragen und Anliegen der Schülerin oder des Schülers sowie ihrer Erziehungsberechtigten zu besprechen. Die Fachlehrkräfte unterstützen die betreffenden Schülerinnen und Schüler bei Bedarf durch individuelle Beratungsangebote.

o   Die Leistungsbewertung erfolgt gemäß § 84a Abiturprüfungsverordnung und § 11a Leistungsbewertungsverordnung sowie auf Grundlage der curricularen Vorgaben und unter ausgewogener Ausübung des pädagogischen Ermessens. Die besonderen Rahmenbedingungen sind bei der Abforderung der Leistungsnachweise entsprechend zu berücksichtigen. Diesbezüglich wird auf die Regelungen des 83. Hinweisschreibens vom 29. Juli 2020 verwiesen.

Brandenburg

o   Präsenzpflicht

o   Sollten Eltern dennoch eine Befreiung ihrer Kinder vom Präsenzunterricht in Erwägung ziehen, so ist dies weiterhin für folgende Schülergruppen vorerst möglich:

o   Jahrgangsstufen 1 bis 5 der Primarstufe (einschließlich Förderschule Lernen)

o   Jahrgangsstufen 5 und 6 der Leistungs- und Begabungsklassen

o   Jahrgangsstufen 7 und 8 der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen

o   Die Eltern bzw. Sorgeberechtigten erklären dies gegenüber der Schule; einer Begründung bedarf es nicht. Dabei ist die Erklärung mindesten für eine (Schul-)Woche abzugeben.

o   Das Fernbleiben wird als entschuldigtes Fehlen dokumentiert; die Schulen sollen die Schülerinnen und Schüler mit Lernaufgaben versorgen. Ein Anspruch auf Distanzunterricht besteht nicht.

o   Präsenzpflicht gilt weiter für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen, die für die weitere Bildungsbiografie aufgrund von Übergängen oder Abschlüssen eine besondere Bedeutung haben; dies sind im Einzelnen:

o   Jahrgangsstufen 6 der Primarstufe (einschließlich Förderschule Lernen)

o   Jahrgangsstufen 9 und 10 (einschließlich Förderschule Lernen)

o   gymnasiale Oberstufe (Jahrgangsstufen 11, 12 und 13)

o   Schülerinnen und Schüler der Oberstufenzentren (OSZ)

o   Für Schülerinnen und Schüler an Förderschulen, die sich in den Bildungsgängen der Grundschule oder der weiterführenden allgemeinbilden Schule befinden, gelten o.g. Bestimmungen.

o   Die Schüler/innen der Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Schwerpunkt geistige Entwicklung besuchen die Schule, sofern die Eltern nicht im Einzelfall erklären, dass ihr Kind dem Präsenzunterricht fernbleibt

o   Fernbleiben wird als entschuldigtes Fehlen dokumentiert.

o   Die Schulen sollen Ihr/e Kinder am Anfang der Woche mit Lernaufgaben versorgen.

o   Ein Anspruch auf Distanzunterricht besteht nicht.

o   Während des Fernbleibens vom Präsenzunterricht bearbeitete Aufgaben können von den Lehrkräften kommentiert werden, sie werden aber nicht bewertet.

o   Die Schulen sind gebeten worden, für die Zeit bis zu den Weihnachtsferien nach pädagogischen Kriterien darüber zu entscheiden, ob auf die Leistungsbewertung insbesondere in der Primar- und der Sekundarstufe 1 bei den Lerngruppen verzichtet wird, bei denen Schüler/innen vom Präsenzunterricht fernbleiben. Notwendige Klausuren und Leistungsbewertungen in der Sekundarstufe II werden aber durchgeführt, um die Bewertung des Kurshalbjahres sicherzustellen.

Berlin

Präsenzunterricht bleibt die Regelform

o   An den Berliner Schulen ist die Präsenzpflicht zunächst bis Ende Februar 2022 ausgesetzt. Eltern können eigenverantwortlich entscheiden, ob ihre Kinder am Präsenzunterricht teilnehmen oder zu Hause an Aufgaben oder Projekten arbeiten. Eltern, die sich gegen den Präsenzunterricht für ihre Kinder entscheiden, müssen dies ihrer Schule formlos mitteilen

o   Von Dienstag (25. Januar 2022) an können Eltern selbst entscheiden, ob ihr Kind die Schule besucht oder zu Hause an Aufgaben und Projekten arbeitet und lernt

o   Wöchentlich muss ein formloser Antrag gestellt werden

Sachsen-Anhalt
Sachsen
Thüringen
Bayern

In der Kabinettssitzung am Dienstag, den 5. April,  hat die Regierung beschlossen, dass es keine Tests in Schulen und Kitas mehr geben wird. Neuausrichtung des Testkonzepts: Das Testkonzept an Schulen und Kitas wird in Bayern ab dem 1. Mai 2022 neu ausgerichtet. Somit entfallen die generellen Testungen. Begründet wird das mit den neuen Isolations- und Quarantäneempfehlungen des Bundes sowie dem erwarteten Rückgang der Infektionszahlen.  Appell an Betroffene: Die Regierung appelliert an alle Betroffenen sowie die Familien, eigenverantwortlich zu handeln. Freiwillige Pool-Tests in Kitas: In Kitas besteht bis zum 31. August die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis die Kinder mittels Pooltestungen testen zu lassen. Das Sozialministerium fördert den Einsatz der Pooltests.

Baden-Würtemberg

Schreiben Sie

  • an die Abgeordneten des Bundestages

An den Bundeskanzler

Platz der Republik 1

11011 Berlin

 

  • An die Kultusministerien von den Ländern

 

  • Leserbriefe in ihre Zeitung